Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner haben keine Geltung für die mit uns abgeschlossenen Verträge, auch wenn wir ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprechen. Kaufverträge werden von uns ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bedingungen abgeschlossen, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich von uns bestätigt worden ist. Mit dem Käufer wird hiermit vereinbart, dass die einmalige Geschäftsverbindung aufgrund dieser Bedingungen denselben Bedingungen zugleich für alle zukünftigen Abschlüsse Geltung verschafft, auch wenn das im Einzelfall nicht besonders vereinbart worden sein sollte.
2. Bestellungen auch solche, die bei unseren Vertretern, durch Makler oder Agenten aufgegeben werden, werden für uns erst durch unsere schriftliche Verkaufsbestätigung verbindlich.
3. Zahlungen an uns gelten erst dann als erfolgt, wenn sie uns auf einem unserer Konten endgültig und vorbehaltlos gutgeschrieben wurden. Schecks und Wechsel werden stets nur zahlungshalber hereingenommen. Alle Zahlungen an uns sind netto Kasse ohne Abzug sofort nach Lieferung oder Rechnungserteilung zu leisten. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei verspäteter Zahlung schuldet uns der Käufer Zinsen in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Bundesbank, mindestens jedoch 8%, auch wenn die besonderen Voraussetzungen des Verzugs nicht vorliegen.
4. Mängelrügen oder sonstige Einwendungen berechtigen den Käufer nicht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung der Zahlung oder sonstiger Gegenstände. Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderungen des Käufers von uns schriftlich anerkannt wurden oder ein rechtskräftiger Titel darüber vorliegt. Wir sind zu Aufrechnung gegen Ansprüche des Käufers auch dann berechtigt, wenn unsere Forderungen noch nicht fällig sind und der Käufer sich mit der Aufrechnung nicht einverstanden erklärt.
5. Der Kaufvertrag ist unter der Voraussetzung voller Kreditwürdigkeit des Käufers abgeschlossen. Zahlungsrückstände irgendwelcher Art, ungünstige Auskunft über den Käufer, Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit oder der Vermögensverhältnisse des Käufers oder das Bekanntwerden sonstiger Umstände, die eine Kreditgewährung ohne alle Deckung nach Ansicht des Verkäufers nicht mehr angebracht erscheinen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen gegen den Käufer zur Folge, auch wenn sie gestundet oder befristet oder dafür eigene oder Kundenakzepte gegeben worden sind und berechtigt uns, nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder ohne Fristsetzung vom Vertrage zurückzutreten, nach angemessener Nachfrist auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Jeder Versand erfolgt für Gefahr und Rechnung des Käufers, auch bei Einsatz eigener Transportmittel des Verkäufers. Falls uns oder der Lieferstelle ohne unser Verschulden der Versand unmöglich wird oder/auch verzögert, geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware mit Rechnungserteilung auf den Käufer über. Versicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und dann auf dessen Kosten gedeckt. Bei vereinbarten Abnahmeterminen gerät der Käufer bei nicht fristgerechter Abnahme in Verzug. Für die Geltendmachung der gesetzlichen Verzugsfolgen durch uns ist eine Mahnung nicht erforderlich. Bei Bestellungen über das Internet kommt der Kaufvertrag dadurch zustande, dass der Käufer mittels Mausklick oder durch Betätigung der „Enter“-Taste die Bestellung abschickt.
6. Mängelrügen bezüglich der Beschaffenheit der Ware oder Falschlieferung sowie hinsichtlich der Menge des Gewichts oder der Berechnung sind nur rechtzeitig, wenn der Käufer sie unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden – bei gefrorenen Gütern innerhalb von 48 Stunden – nach Empfang der Ware durch eingeschriebenen Brief oder Telegramm bei uns – nicht bei Vertretern oder Maklern – erhebt. Für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang der Mängelrüge bei uns maßgebend. Bei verspäteter Rüge sind Ansprüche sowohl wegen offener als auch wegen verborgener Mängel ausgeschlossen. Wird eine Mängelrüge von uns nur für Teile einer Gesamtlieferung anerkannt, so bezieht sich unsere Gewährleistung nur auf den mangelhaften Teil. Wird eine Mängelrüge von uns anerkannt, so erfolgt die Gewährleistung nach unserer Wahl durch Ersatz des Minderwertes oder durch Ersatzlieferung. Weitergehende Ansprüche auf Wandlung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung sowie Schadensersatzansprüche wegen positiver Forderungsverletzung sind ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche gegen uns verjähren spätestens einen Monat nach Ablehnung der Mängelrüge durch uns.
7. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, auch der erst nach Vertragsabschluß neu entstehenden, unser Eigentum mit den Rechten aus §§ 43 und 46 KO, und zwar auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung der Saldoforderungen gegen den Käufer. Be- oder Verarbeitung der von uns gelieferten Ware erfolgen für uns unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB. Der Käufer ist verpflichtet, alle uns hiernach zur Sicherheit dienenden Waren gegen Transport-, Feuer-, Wasser- und Diebstahlsgefahr zu versichern und uns auf unser Verlangen den Versicherungsabschluß sowie die Zahlung der Prämien nachzuweisen. Bei Eingriffen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändungen der uns hiernach als Sicherheit dienenden Waren oder der abgetretenen Forderungen, hat der Käufer uns sofort telegrafisch und zusätzlich durch eingeschriebenen Eilbrief Mitteilung zu machen. Der Mitteilung sind etwa vorliegende Pfandprotokolle, vorläufige Zahlungsverbote, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und dergl. beizufügen. Im Falle der Pfändung von Vorbehaltsware auch eine eidesstattliche Versicherung über die Identität der gepfändeten mit der von uns gelieferten Ware. Alle Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung solcher Eingriffe, insbesondere wie Kosten von Interventionsprozessen, gehen zu Lasten des Käufers, soweit sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Lieferung sowohl für uns als auch für den Käufer ist Heilbronn/Neckar. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Zahlung und ausdrücklich für diese Lieferung ist zwischen den Parteien Heilbronn/Neckar vereinbart. Dies gilt sowohl für Scheck- wie auch für Wechselklagen.
9. Durch Annahme dieser Verkaufsbestätigung sind alle früheren mündlichen Vereinbarungen aufgehoben, soweit sie hierin nicht wiederholt werden. Abreden und Zusicherungen, die von den obigen Bedingungen abweichen oder sie ergänzen, sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart oder von uns schriftlich bestätigt sind. Kommen aus Rechtsgründen, oder, weil sie abbedungen sind, einzelne der obigen Bedingungen nicht zur Anwendung, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bedingungen nicht berührt.
Stand: 05.2011